Norm
ABGB §1297Rechtssatz
Ein Verschulden ist nur gegeben, wenn der gewöhnliche Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit nicht eingehalten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0026343Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015