Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Die Deliktsfähigkeit Unmündiger ist im Rahmen des § 1310 ABGB unter Berücksichtigung ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres Verhaltes im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ein Mitverschulden kann nur unter Abwägen aller Umstände gerechtfertigt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027020Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021