Norm
HGB §161Rechtssatz
Dem Kommanditisten einer GmbH & Co KG kann vertraglich auch in der Weise Einfluß auf die Geschäftsführung durch die GmbH eingeräumt werden, daß diese die Geschäfte nach seinen Weisungen vorzunehmen hat, bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vornehmen darf oder von ihrem Recht, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, nicht oder nur beschränkt Gebrauch macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0062085Dokumentnummer
JJR_19761222_OGH0002_0010OB00797_7600000_004