Norm
GmbHG §20Rechtssatz
1. Dem Kommanditisten kann auch in der Weise Einfluß auf die Geschäftsführung eingeräumt werden, daß der persönlich haftende Gesellschafter die Geschäfte nach seinen Weisungen vorzunehmen hat oder daß er bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vornehmen darf.
2. Es kann auch vereinbart werden, daß die GmbH von ihrem Recht, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, nicht oder nur beschränkt Gebrauch macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0059988Dokumentnummer
JJR_19761222_OGH0002_0010OB00797_7600000_003