Norm
ABGB §1029 A1Rechtssatz
Ein Vertrauen darauf, daß ein Gemeinschuldner als Erfüllungsgehilfe des Masseverwalters diesen hinsichtlich der Konkursmasse auch nach der Konkurseröffnung noch verpflichten kann, kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftspartner annehmen kann, daß der Gemeinschuldner vom Masseverwalter zum betreffenden Geschäft ausdrücklich oder doch stillschweigend bevollmächtigt wurde, da sich ein Dritter immer nur dann auf einen äußeren Tatbestand berufen kann, wenn er bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, daß der als Bevollmächtigter Handelnde tatsächlich eine Vollmacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019648Dokumentnummer
JJR_19770111_OGH0002_0040OB00131_7600000_002