RS OGH 1977/1/11 4Ob131/76, 9ObA175/02d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1977
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §1016
ABGB §1151 II
ABGB §1152 C5
KO §3

Rechtssatz

In der Entgegennahme der Arbeitsleistung einer Arbeitnehmerin, die mit dem Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung eine Arbeitsvertrag schloß, durch den MV kann eine Genehmigung des Vertrages liegen; nicht aber dann, wenn die Arbeitnehmerin schon vor Vertragsabschluß als Lebensgefährtin des GS unentgeltlich im Betrieb gearbeitet hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 131/76
    Entscheidungstext OGH 11.01.1977 4 Ob 131/76
    Veröff: Arb 9547
  • 9 ObA 175/02d
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 ObA 175/02d
    Vgl auch; nur: In der Entgegennahme der Arbeitsleistung einer Arbeitnehmerin, die mit dem Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung eine Arbeitsvertrag schloß, durch den MV kann eine Genehmigung des Vertrages liegen. (T1); Beisatz: Als ein Vorteil iSd §1016 ABGB, dessen Zuwendung als Genehmigung des Abschlusses eines Arbeitsvertrages gewertet werden könnte, kommt auch die Entgegennahme von Arbeitsleistungen in Frage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014495

Dokumentnummer

JJR_19770111_OGH0002_0040OB00131_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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