Norm
ABGB §957Rechtssatz
Bei Annahme eines Kleidungsstückes durch die Garderobefrau eines Lokals erstreckt sich die Obsorge des Verwahrers auf die von den Gästen des die Garderobe haltenden Unternehmens überlicherweise getragenen Überkleider. Daß sich darunter im Einzelfall auch überdurchschnittlich wertvolle Stücke befinden können, muß in Rechnung gestellt werden; die Haftung des Verwahrers ist nur dann ausgeschlossen, wenn er sich der betreffenden, den besonders hohen Wert begründenden Umständen nicht bewußt werden konnte (hier:
Schildkröten - Leopardenmantel im Wert von hundertzehntausend Schilling in der Kitzbühler "Tenne").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019355Dokumentnummer
JJR_19770113_OGH0002_0070OB00829_7600000_001