RS OGH 1977/1/13 7Ob829/76

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Veröffentlicht am 13.01.1977
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Norm

ABGB §957

Rechtssatz

Bei Annahme eines Kleidungsstückes durch die Garderobefrau eines Lokals erstreckt sich die Obsorge des Verwahrers auf die von den Gästen des die Garderobe haltenden Unternehmens überlicherweise getragenen Überkleider. Daß sich darunter im Einzelfall auch überdurchschnittlich wertvolle Stücke befinden können, muß in Rechnung gestellt werden; die Haftung des Verwahrers ist nur dann ausgeschlossen, wenn er sich der betreffenden, den besonders hohen Wert begründenden Umständen nicht bewußt werden konnte (hier:

Schildkröten - Leopardenmantel im Wert von hundertzehntausend Schilling in der Kitzbühler "Tenne").

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 829/76
    Entscheidungstext OGH 13.01.1977 7 Ob 829/76
    Veröff: EvBl 1977/264 S 661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019355

Dokumentnummer

JJR_19770113_OGH0002_0070OB00829_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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