Rechtssatz
Im Falle der Rückziehung der Privatanklage gebühren dem Rechtsanwalt, der sich als Beschuldigter im Verfahren nicht vertreten ließ, keine Gebühren für Mühewaltung nach dem Rechtsanwaltstarif.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0072211Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014