RS OGH 1977/1/13 7Ob78/76, 2Ob142/01y, 9ObA32/13s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1977
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Norm

StVO 1960 §1 Abs1
StVO 1960 §2 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, ist nach ihrer Benützung zu beurteilen. Entscheidend ist die Bestimmung (Widmung) für den allgemeinen Gebrauch. Ein Verkehr findet, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 StVO ergibt, dann statt, wenn eine Straße oder eine andere hiefür bestimmte Landfläche von Fahrzeugen oder Fußgängern mit einer gewissen Regelmäßigkeit benützt wird. Kann aber eine Straße von jedermann, und seien es auch nur Fußgänger, unter den gleichen Bedingungen benützt werden, sind auf diese Verkehrsfläche die Bestimmungen der StVO anwendbar.

VwGH vom 22.12.1969, 516/69; Veröff: ÖVA 1970,127

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 78/76
    Entscheidungstext OGH 13.01.1977 7 Ob 78/76
  • 2 Ob 142/01y
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 142/01y
    Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist das Merkmal des Fußgängerverkehrs oder Fahrzeugverkehrs. (T1)
  • 9 ObA 32/13s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 32/13s

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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