Norm
ABGB §957Rechtssatz
Grundsätzlich legt das Gesetz demjenigen, der eine Sache in Verwahrung gibt, nicht die Verpflichtung auf, dem Verwahrer Mitteilung vom Wert der Sache zu machen; das Unterlassen einer solchen Mitteilung begründet daher im allgemeinen kein Mitverschulden des Hinterlegers an dem durch den Verlust der Sache bewirkten Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012