RS OGH 1977/1/13 7Ob829/76, 1Ob50/87, 2Ob220/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1977
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Norm

ABGB §957
ABGB §970
ABGB §970a

Rechtssatz

Grundsätzlich legt das Gesetz demjenigen, der eine Sache in Verwahrung gibt, nicht die Verpflichtung auf, dem Verwahrer Mitteilung vom Wert der Sache zu machen; das Unterlassen einer solchen Mitteilung begründet daher im allgemeinen kein Mitverschulden des Hinterlegers an dem durch den Verlust der Sache bewirkten Schaden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 829/76
    Entscheidungstext OGH 13.01.1977 7 Ob 829/76
    Veröff: EvBl 1977/264 S 661
  • 1 Ob 50/87
    Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 50/87
    Auch; Beisatz: Bei Abhandenkommen des ausdrücklich in Verwahrung gegebenen Gegenstandes, tritt eine Haftungsbeschränkung selbst dann nicht ein, wenn der Verwahrer nicht auf den höheren Wert des Gegenstandes hingewiesen wurde. (T1)
  • 2 Ob 220/10g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2011 2 Ob 220/10g
    Auch; Beisatz: Sofern der Gast nur auf den Umstand hinweist, dass es sich um Wertgegenstände handelt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019360

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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