Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Versagt die Auslegung des in einem Vertrag gebrauchten Ausdruckes nach seinem buchstäblichen Sinn, so ist die Absicht der Parteien zu erforschen und schließlich der Vertrag zu ergänzen bzw zu korrigieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017865Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018