TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/24 2002/21/0198

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
StGB §146;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §147 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der F in T, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. Juli 2002, Zl. Fr 3256/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine albanische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Der zu Grunde liegende Sachverhalt gleicht in tatsächlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/21/0213, den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend, zu Grunde lag.

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Erwägungen war auch hier die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Ergänzend bleibt auszuführen, dass bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einer allfälligen Gefährdung oder Bedrohung im Heimatland des Fremden keine Relevanz zukommt und der Hinweis auf eine Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG fehl geht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 24. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002210198.X00

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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