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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der F in T, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. Juli 2002, Zl. Fr 3256/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine albanische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Der zu Grunde liegende Sachverhalt gleicht in tatsächlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/21/0213, den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend, zu Grunde lag.
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Erwägungen war auch hier die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Ergänzend bleibt auszuführen, dass bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einer allfälligen Gefährdung oder Bedrohung im Heimatland des Fremden keine Relevanz zukommt und der Hinweis auf eine Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG fehl geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 24. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002210198.X00Im RIS seit
30.04.2003