Norm
ABGB §335Rechtssatz
Vorteile, die nur durch sehr erhebliche Leistungen des unredlichen Besitzers entstanden sind, hat dieser nur teilweise - in der Regel nach der Beteiligung am Gesamterfolg - herauszugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010249Dokumentnummer
JJR_19770118_OGH0002_0050OB00910_7600000_003