Norm
EO §7 EaRechtssatz
Das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO ist nach den für das Titelverfahren bestehenden Vorschriften durchzuführen. In diesem Verfahren sind auch allenfalls strittige, nicht aktenkundige Tatsachen festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001557Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016