RS OGH 1977/1/18 5Ob675/76, 1Ob232/04f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1977
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Norm

ABGB §1394
ABGB §1438 D

Rechtssatz

Auch Nebenrechte, die zur Sicherung der Forderung dienen, gehen auf den Zessionar über; dies gilt auch für vereinbarte Aufrechnungsverbote. Der Schuldner kann dann auch nicht mit Forderungen aufrechnen, die ihm aus den persönlichen Rechtsbeziehungen mit dem Zessionar zustehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 675/76
    Entscheidungstext OGH 18.01.1977 5 Ob 675/76
  • 1 Ob 232/04f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 232/04f
    Beisatz: Am Ergebnis der Entscheidung 5 Ob 675/76 ist festzuhalten: Ist die Aufrechnung gegen eine bestimmte Forderung infolge eines vertraglichen Kompensationsverbots ausgeschlossen, so erfasst dieses Verbot nicht nur Gegenforderungen aus dem Rechtsverhältnis zum Zedenten, sondern auch Forderungen des Schuldners der abgetretenen Forderung gegen den Zessionar. (T1); Veröff: SZ 2004/175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033141

Dokumentnummer

JJR_19770118_OGH0002_0050OB00675_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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