Norm
ABGB §1394Rechtssatz
Auch Nebenrechte, die zur Sicherung der Forderung dienen, gehen auf den Zessionar über; dies gilt auch für vereinbarte Aufrechnungsverbote. Der Schuldner kann dann auch nicht mit Forderungen aufrechnen, die ihm aus den persönlichen Rechtsbeziehungen mit dem Zessionar zustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033141Dokumentnummer
JJR_19770118_OGH0002_0050OB00675_7600000_001