Norm
EO §4 Abs2Rechtssatz
Eine auf Grund eines inländischen gerichtlichen Titels (gem § 4 Abs 2 EO) erteilte Exekutionsbewilligung kann wegen irrtümlich oder rechtswidrig erteilter Vollstreckbarkeitsbestätigung nur auf die im § 7 Abs 3 und 5 EO vorgeschriebene Weise bekämpft werden. Es ist hierbei völlig unbeachtlich, aus welchem Grund die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000189Dokumentnummer
JJR_19770118_OGH0002_0030OB00005_7700000_001