RS OGH 1977/1/18 5Ob508/77 (5Ob509/77)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1977
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Norm

ZPO §30
ZPO §31
ZPO §187
ZPO §464 I

Rechtssatz

Durch die Verbindung mehrerer Rechtssachen, in denen dieselbe Prozeßpartei verschiedenen Rechtsanwälten Prozeßvollmacht erteilt hatte, zur gemeinsamen Verhandlung (§ 187 ZPO) ändert sich an der alleinigen Vertretungsmacht der bestellten Rechtsanwälte in dem Rechtsstreit, für den ihnen die Partei Prozeßvollmacht erteilt hatte, nichts. Zustellungen sind nur im Rahmen der Rechtsstreite wirksam, in denen Prozeßvollmacht erteilt wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 508/77
    Entscheidungstext OGH 18.01.1977 5 Ob 508/77
    Veröff: EvBl 1977/174 S 397 = RZ 1978/104 S 218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035699

Dokumentnummer

JJR_19770118_OGH0002_0050OB00508_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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