Norm
ZPO §30Rechtssatz
Durch die Verbindung mehrerer Rechtssachen, in denen dieselbe Prozeßpartei verschiedenen Rechtsanwälten Prozeßvollmacht erteilt hatte, zur gemeinsamen Verhandlung (§ 187 ZPO) ändert sich an der alleinigen Vertretungsmacht der bestellten Rechtsanwälte in dem Rechtsstreit, für den ihnen die Partei Prozeßvollmacht erteilt hatte, nichts. Zustellungen sind nur im Rahmen der Rechtsstreite wirksam, in denen Prozeßvollmacht erteilt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035699Dokumentnummer
JJR_19770118_OGH0002_0050OB00508_7700000_001