Norm
MG §19 Abs2 Z13 ARechtssatz
Bei einem gemischten Bestandobjekt ist mangels eines weiteren Zusammenhanges zwischen Wohnräumen und Geschäftsräumen die Kündigung eines Teiles des solcherart teilbaren Bestandvertrages zulässig (= Keine Teilkündigung!).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0068832Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008