Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
§ 1313a ABGB ist nicht nur dann anwendbar, wenn zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht ein Gehilfe herangezogen wird, sondern auch dann, wenn die Erfüllung der mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten einem anderen übertragen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028435Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020