Norm
ABGB §26Rechtssatz
Die Parteiunfähigkeit einer losen Gemeinschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann dadurch beseitigt werden, daß ihre einzelnen Mitglieder als Parteien in den Prozess eintreten, was durch Erklärung ihrer Mitglieder bzw durch Vorlage ihrer Vollmachten an denjenigen, der für die Gemeinschaft bisher gehandelt hat, geschehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009168Dokumentnummer
JJR_19770119_OGH0002_0010OB00028_7600000_001