RS OGH 1977/1/19 8Ob212/76, 2Ob191/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1977
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Norm

StVO §19 Abs6 BVIe
StVO §52 lita Z1

Rechtssatz

Eine als Privatstraße mit dem Zeichen "Allgemeines Fahrverbot" und der Aufschrift "Privatweg" und mit der Zusatztafel "Zufahrt gestattet" gekennzeichnete Verkehrsfläche, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (deutliche Fahrbahnverschmälerung, Naturdecke, Verlauf zwischen Wald und Wiesen) auffällt, ist eine solche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 212/76
    Entscheidungstext OGH 19.01.1977 8 Ob 212/76
    Veröff: ZVR 1978/9 S 11
  • 2 Ob 191/13x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 191/13x
    Auch; Beisatz: Hier aber: Rechtsvorrang bei asphaltiertem Mündungstrichter eines „Waldweges“ auf eine Landstraße. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074641

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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