Norm
StVO §19 Abs6 BVIeRechtssatz
Eine als Privatstraße mit dem Zeichen "Allgemeines Fahrverbot" und der Aufschrift "Privatweg" und mit der Zusatztafel "Zufahrt gestattet" gekennzeichnete Verkehrsfläche, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (deutliche Fahrbahnverschmälerung, Naturdecke, Verlauf zwischen Wald und Wiesen) auffällt, ist eine solche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074641Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013