Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Den Schuldner treffen Schutzpflichten nicht nur bezüglich des körperlichen Unversehrtheit Dritter, sondern auch gegenüber Sachen dritter Personen, wenn deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und den Vertragspartner Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Sachen treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017058Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011