Norm
AußStrG §9 A2aRechtssatz
Voraussetzung für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in dritter Instanz ist ein Rechtsmittel, das ist ein Rechtsbehelf, der eine gerichtliche Entscheidung anficht, indem deren Abänderung oder Aufhebung durch ein höheres Gericht begehrt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006413Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021