Norm
KFG 1967 §63 Abs3Rechtssatz
Daß dem Haftpflichtversicherer ein rechtliches Interesse im Sinne des § 17 ZPO am Obsiegen seines - beklagten ! - Versicherten im Haftpflichtprozeß zukommt, wurde auch schon vor Geltung der im § 63 KFG 1967 neu erlassenen Vorschriften nicht bestritten (vgl SZ 30/26; ZVR 1964/23). Der Haftpflichtversicherer des klagenden Geschädigten kann aber nicht von der im § 63 Abs 3 KFG normierten Bindungswirkung betroffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035819Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014