RS OGH 1977/1/20 12Os176/76, 11Os6/78, 13Os102/79, 9Os136/83, 12Os84/84, 12Os43/85, 15Os145/90, 11Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1977
beobachten
merken

Norm

StGB §35

Rechtssatz

Der Vorwurf, daß sich der Täter in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, wirkt jedenfalls dann schwerer als die durch den Rauschzustand bewirkte verminderte Zurechnungsfähigkeit, wenn der Täter, der berauschende Mittel genossen hat, zumindest nicht bloß theoretisch (arg: "den Umständen nach") damit rechnen mußte, daß er im Zustand der Berauschung eine strafbare Handlung begehen könnte. Konkrete Umstände in dieser Richtung hat das Gericht im Falle der Nichtannahme des Milderungsgrundes nach dem § 35 StGB festzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091073

Dokumentnummer

JJR_19770120_OGH0002_0120OS00176_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten