Norm
ABGB §871 BIRechtssatz
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches nach § 1431 ABGB ist unter anderem, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014891Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017