Norm
ABGB §837 BRechtssatz
Die Herrichtungsarbeiten an einem im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Haus lassen sich nicht real teilen, der Miteigentümer, welcher solche Arbeiten durchführen läßt, besorgt mit der Besorgung seiner eigenen Geschäfte auch noch jene der anderen Miteigentümer mit ( JBl 1958,309; gegenteilig SZ 32/22 ). Er hat die Verpflichtung, die begonnenen Arbeiten zu vollenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013779Dokumentnummer
JJR_19770120_OGH0002_0060OB00709_7600000_001