- 7 Ob 830/76
Entscheidungstext OGH 20.01.1977 7 Ob 830/76
Veröff: EvBl 1977/228 S 517
- 3 Ob 657/76
Entscheidungstext OGH 15.03.1977 3 Ob 657/76
nur: Den Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) kann nur derjenige begehren, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam. (T1)
- 8 Ob 510/80
Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 510/80
nur: Entstand jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsinteresse) entstünde . (T2)
- 1 Ob 636/80
nur T2; Veröff: SZ 53/107 = JBl 1982,486 (krit Berger JBl 1982,464) = NZ 1981,105
- 1 Ob 729/80
Veröff: SZ 53/173 (tw krit Koziol) = JBl 1981,537
- 1 Ob 514/81
Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 514/81
Auch; nur T1; Veröff: MietSlg 33247
- 1 Ob 829/81
Auch; nur T2; Veröff: SZ 55/29
- 6 Ob 868/82
Entscheidungstext OGH 24.11.1983 6 Ob 868/82
nur: In diesem Fall hat der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. (T3)
- 6 Ob 538/85
nur T3
- 7 Ob 699/89
nur T3; Veröff: ecolex 1990,213 = JBl 1990,585
- 3 Ob 504/91
nur T1
- 1 Ob 1602/91
Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 1602/91
Auch; nur T3; Veröff: RZ 1992,37 S 97 = ecolex 1992,18
- 7 Ob 532/95
Auch; nur T1; nur T3; Veröff: SZ 68/242
- 5 Ob 43/02p
Vgl; Beisatz: Die Verletzung von Informationspflichten bei Abschluss eines Vertrages, unrichtige oder unvollständige Angaben über eine Eigenschaft der vermittelten Kaufsache gewähren nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht den Ersatz des Nichterfüllungsschadens, sondern billigen dem Geschädigten den Ersatz jenes Schadens zu, den er im Vertrauen auf die korrekte Erfüllung des Maklervertrags erlitten hat. Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse. (T4)
- 3 Ob 103/04z
Vgl
- 4 Ob 44/07k
Auch; Veröff: SZ 2007/62
- 6 Ob 104/06x
Auch; Beisatz: Hier: Die Beklagte hat die Kläger nicht aus reiner Gefälligkeit (selbstlos), sondern aus geschäftlichem Interesse beraten. Auf Grund der geschäftlichen Kontaktaufnahme entstand ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten, aber mit Schutz- und Sorgfaltspflichten. (T5)
Beisatz: Für den Schadenersatzanspruch wegen unrichtigen Rates (unrichtiger Auskunft) muss nicht zwischen Nichterfüllungs- und Vertrauensschaden unterschieden werden (so schon
3 Ob 304/02f). (T6)
- 9 Ob 85/09d
Vgl auch; Beisatz: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ? aus Sicht ex ante ? vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht. (T7); Veröff: SZ 2010/53
- 9 ObA 118/10h
nur T2
- 1 Ob 181/11s
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 181/11s
Auch; Beis wie T7 nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ? aus Sicht ex ante ? vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. (T8)
- 6 Ob 231/12g
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 231/12g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
- 2 Ob 74/12i
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Nichterfüllungsschaden bei Verletzung einer Stop-Loss-Order durch eine Bank. (T9)
Veröff: SZ 2013/42
- 9 Ob 44/13f
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 44/13f
Auch; nur T2; Beis wie T7 nur: Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ? aus Sicht ex ante ? vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. (T10)
- 7 Ob 21/15m
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 21/15m
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T8
- 9 ObA 109/15t
Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 109/15t
Auch
- 6 Ob 135/16w
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 135/16w
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Haftung eines Immobilienmaklers. Eine Schadenersatzpflicht käme nur dann in Betracht, wenn die Kläger das Haus bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gekauft hätten. (T11)
- 4 Ob 1/17a
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 1/17a
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 34/18f
Auch
- 1 Ob 75/18p
Vgl; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Fehlerhafte Aufklärung über Heizkosten durch den Immobilienmakler. (T12)
- 6 Ob 98/19h
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Bei behaupteten Fehlinformationen durch Immobilienmakler ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Behauptet er, in diesem Fall hätte er das Objekt nicht gekauft, dann ist die Geltendmachung einer Wertminderung unschlüssig. (T13)
- 5 Ob 1/20p
Vgl; Beis nur wie T4
- 7 Ob 219/19k
Vgl; Beisatz: Bei richtlinienkonformer Auslegung der §§ 337, 341 BVergG folgt insbesondere unter Berücksichtigung ihrer getrennten Regelungsbereiche aus § 341 Abs 3 BVergG keine materiell?rechtliche Einschränkung der in § 337 BVergG vorgesehenen Ansprüche. (T14)
- 6 Ob 115/21m
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Das zu leistende Interesse liegt in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis wäre, und dem nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich vorhandenen Vermögen. (T15)