Norm
KFG 1967 §61Rechtssatz
Das Unterbleiben der Anzeige nach § 61 Abs 4 zweiter Satz KFG setzt nicht voraus, daß die Zulassung des Kraftfahrzeuges von der Behörde rechtskräftig aufgehoben und das Kennzeichen bereits entzogen worden sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065633Dokumentnummer
JJR_19770120_OGH0002_0070OB00050_7600000_001