RS OGH 1977/1/25 9Os174/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1977
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Norm

StGB §106 Abs1 Z2
StGB §107 Abs2

Rechtssatz

Ein längere Zeit hindurch qualvoller Zustand ist zu bejahen, wenn sich Besorgnis und Furcht infolge der besonderen Tatbegehungsverhältnisse (zB wegen der besonderen Art oder wegen des besonders wirksamen Inhalts der gewählten Drohungen oder wegen deren Wiederholung oder der besonderen Begleitumstände) derart steigern, daß sie eine längere Zeit hindurch wirksame, den Betroffenen peinigende, schwere seelische Beeinträchtigung (etwa in Form von quälenden Angstzuständen oder Depressionen) bewirken.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 174/76
    Entscheidungstext OGH 25.01.1977 9 Os 174/76
    Veröff: SSt 48/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093008

Dokumentnummer

JJR_19770125_OGH0002_0090OS00174_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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