Norm
EO §7 BcRechtssatz
1. Die Bezeichnung "Firma" (ein zusätzlicher Hinweis auf eine Protokollierung ist gem § 17 HGB bedeutungslos) ändert nichts daran, daß Rechtsträger nur die hinter ihr stehende physische oder juristische Person ist (hier GesmbH). 2. Die abgekürzte Bezeichnung nur mit N-GesmbH statt N-Bau und Bauwarenhandels-GesmbH ist daher für eine zweifelsfreie Identitätsstellung ausreichend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000725Dokumentnummer
JJR_19770125_OGH0002_0030OB00001_7700000_001