Norm
EO §42 ARechtssatz
Bei der Entscheidung über die Exekutionsaufschiebung sind namentlich auch die berechtigten Interessen der betreibenden Partei an einer Weiterführung der Exekution zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001426Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011