- 1 Ob 756/76
Entscheidungstext OGH 26.01.1977 1 Ob 756/76
Veröff: JBl 1978,36 = EvBl 1977/229 S 517 = EvBl 1978/110 S 319
- 8 Ob 560/76
Vgl; Veröff: SZ 50/32 = QuHGZ 1977 4/157 = JBl 1978,204
- 1 Ob 617/77
nur: Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. (T1) Veröff: SZ 50/93 = JBl 1978,34
- 6 Ob 789/77
Entscheidungstext OGH 20.04.1978 6 Ob 789/77
nur T1
- 1 Ob 680/80
nur T1; Veröff: SZ 53/164
- 2 Ob 535/82
Entscheidungstext OGH 14.12.1982 2 Ob 535/82
nur: In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. (T2)
- 4 Ob 519/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 519/83
Auch; nur T2; Veröff: RdW 1985,308
- 6 Ob 521/84
Entscheidungstext OGH 24.02.1984 6 Ob 521/84
Auch; nur: Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. (T3); Beisatz: Die Befristung ist für eine Bankgarantie zwar üblich, aber kein Wesensmerkmal. (T4)
- 8 Ob 637/84
nur: Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. Es kann aber auch, wie in der Regel beim Bankgarantievertrag, die Leistung eines Dritten, zB eine Zahlung garantiert werden; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und zweiseitig verpflichtend. (T5) Veröff: JBl 1986,46 (kritisch Reidinger)
- 1 Ob 644/86
nur T2
- 3 Ob 582/91
nur T2; nur: Es kann aber auch, wie in der Regel beim Bankgarantievertrag, die Leistung eines Dritten, zum Beispiel eine Zahlung garantiert werden; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und zweiseitig verpflichtend. (T6) Veröff: SZ 65/27 = EvBl 1992/110 S 504 = RdW 1992,271 = JBl 1992,715 = ÖBA 1992,1039
- 3 Ob 546/95
nur T2
- 7 Ob 2044/96f
Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 2044/96f
nur T2
- 1 Ob 318/98s
nur: In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen einseitig verbindlichen Vertrag einem anderen gegenüber die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. (T7)
- 4 Ob 102/07i
Auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung kann der Garant konkrete Vorgaben seiner als Offert verstandenen Erklärung vorsehen. (T8)
- 9 Ob 39/10s
Vgl
- 3 Ob 13/12a
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 13/12a
Auch; nur T1
- 1 Ob 84/20i
- 9 Ob 70/20i
Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anzahlungsgarantie. (T9)