RS OGH 1977/1/26 1Ob756/76, 8Ob560/76, 1Ob617/77, 6Ob789/77 (6Ob790/77 -6Ob798/77), 1Ob680/80, 2Ob53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1977
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Norm

ABGB §880a B
ABGB §922
ABGB §1346 B

Rechtssatz

Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. Es kann aber auch, wie in der Regel beim Bankgarantievertrag, die Leistung eines Dritten, zum Beispiel eine Zahlung garantiert werden; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und zweiseitig verpflichtend. Der garantierte Erfolg muss - außer beim zusätzlichen Garantievertrag zwischen den Partner des Grundgeschäftes - nicht über die vertragsmäßige Leistung des Grundgeschäftes hinausgehen. (Teilweise abweichend von 3 Ob 174/74).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 756/76
    Entscheidungstext OGH 26.01.1977 1 Ob 756/76
    Veröff: JBl 1978,36 = EvBl 1977/229 S 517 = EvBl 1978/110 S 319
  • 8 Ob 560/76
    Entscheidungstext OGH 23.02.1977 8 Ob 560/76
    Vgl; Veröff: SZ 50/32 = QuHGZ 1977 4/157 = JBl 1978,204
  • 1 Ob 617/77
    Entscheidungstext OGH 22.06.1977 1 Ob 617/77
    nur: Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. (T1) Veröff: SZ 50/93 = JBl 1978,34
  • 6 Ob 789/77
    Entscheidungstext OGH 20.04.1978 6 Ob 789/77
    nur T1
  • 1 Ob 680/80
    Entscheidungstext OGH 03.12.1980 1 Ob 680/80
    nur T1; Veröff: SZ 53/164
  • 2 Ob 535/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 2 Ob 535/82
    nur: In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. (T2)
  • 4 Ob 519/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 519/83
    Auch; nur T2; Veröff: RdW 1985,308
  • 6 Ob 521/84
    Entscheidungstext OGH 24.02.1984 6 Ob 521/84
    Auch; nur: Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. (T3); Beisatz: Die Befristung ist für eine Bankgarantie zwar üblich, aber kein Wesensmerkmal. (T4)
  • 8 Ob 637/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 637/84
    nur: Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. Es kann aber auch, wie in der Regel beim Bankgarantievertrag, die Leistung eines Dritten, zB eine Zahlung garantiert werden; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und zweiseitig verpflichtend. (T5) Veröff: JBl 1986,46 (kritisch Reidinger)
  • 1 Ob 644/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 644/86
    nur T2
  • 3 Ob 582/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 3 Ob 582/91
    nur T2; nur: Es kann aber auch, wie in der Regel beim Bankgarantievertrag, die Leistung eines Dritten, zum Beispiel eine Zahlung garantiert werden; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und zweiseitig verpflichtend. (T6) Veröff: SZ 65/27 = EvBl 1992/110 S 504 = RdW 1992,271 = JBl 1992,715 = ÖBA 1992,1039
  • 3 Ob 546/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 3 Ob 546/95
    nur T2
  • 7 Ob 2044/96f
    Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 2044/96f
    nur T2
  • 1 Ob 318/98s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 318/98s
    nur: In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen einseitig verbindlichen Vertrag einem anderen gegenüber die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. (T7)
  • 4 Ob 102/07i
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 102/07i
    Auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung kann der Garant konkrete Vorgaben seiner als Offert verstandenen Erklärung vorsehen. (T8)
  • 9 Ob 39/10s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 Ob 39/10s
    Vgl
  • 3 Ob 13/12a
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 13/12a
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 84/20i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 84/20i
  • 9 Ob 70/20i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 Ob 70/20i
    Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anzahlungsgarantie. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016963

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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