RS OGH 1977/1/26 8Ob256/76

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Veröffentlicht am 26.01.1977
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Norm

ABGB §1304 BIIf
StVO §76 Abs6 III

Rechtssatz

§ 76 Abs 6 StVO verbietet Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn im Ortsgebiet an anderen Stellen als auf Schutzwegen und an Kreuzungen nur dann, wenn die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn an dieser Stelle nicht zuläßt. Ein Mitverschulden am Unfall mit einem die Straße entlang fahrenden Fahrzeug kann daher dem Fußgänger nur dann angelastet werden, wenn er nicht den gewöhnlichen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit anwendet, um sich davon zu überzeugen, ob die Verkehrslage ein sicheres Überqueren zuläßt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 256/76
    Entscheidungstext OGH 26.01.1977 8 Ob 256/76

Schlagworte

SW: Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027751

Dokumentnummer

JJR_19770126_OGH0002_0080OB00256_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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