Norm
StGB §136Rechtssatz
Mangelnde Sorgfalt beim unbefugten Gebrauch eines fremden Fahrzeuges schließt die Anwendbarkeit des § 136 StGB keineswegs aus, im Gegenteil die Beschädigung des Fahrzeuges während der unbefugten Benützung begründet eine Qualifikation dieses Vergehens (vgl § 136 Abs 3 StGB), ohne daß diese Bestimmung auf bloß zufällig herbeigeführte Beschädigungen eingeschränkt wäre (§ 7 Abs 2 StGB).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094014Dokumentnummer
JJR_19770127_OGH0002_0120OS00184_7600000_001