Norm
StPO 284 Abs1 BRechtssatz
Die Rechtswirksamkeit der Rechtsmittelanmeldung hängt nicht von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift, etwa der Aufnahme eines Protokolls, ab; auch eine nach Beendigung der Hauptverhandlung vom Verteidiger gegenüber dem Verhandlungsrichter abgegebene, von diesem in einem Amtsvermerk festgehaltene Erklärung, Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe anzumelden, genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0101785Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022