RS OGH 1977/1/27 6Ob678/76, 5Ob566/87, 10Ob36/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1977
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Norm

VerG §1
VerG §10
VerG 2002 §7

Rechtssatz

Bei der Einberufung der Vereinsversammlung begangene Formfehler beeinflussen die Gültigkeit der Wahlen und Beschlüsse nicht jedenfalls, weil der dabei eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willenserklärung der Vereinsmitglieder gegenüber einer bloßen Formvorschrift der Vorrang zukommt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 678/76
    Entscheidungstext OGH 27.01.1977 6 Ob 678/76
  • 5 Ob 566/87
    Entscheidungstext OGH 14.07.1987 5 Ob 566/87
  • 10 Ob 36/07b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 36/07b
    Vgl; Beisatz: Bei einem Personenverband bedeutet die Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder zu einer beschließenden Versammlung einen besonders schweren Verstoß gegen tragende Grundsätze des Verbandsrechts. Jedenfalls dann, wenn beinahe die Hälfte der Anzahl der Mitglieder nicht eingeladen wurde, gebietet es diese besondere und grobe Rechtswidrigkeit, wodurch nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handels gewahrt ist, bei trotzdem durchgeführter Abstimmung in der bedeutenden Angelegenheit der Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung die Nichtigkeit des Beschlusses oder der Wahl anzunehmen, es sei denn, dass alle Mitglieder erschienen oder vertreten waren und der Durchführung der Versammlung nicht widersprochen haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080206

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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