Norm
VerG §1Rechtssatz
Bei der Einberufung der Vereinsversammlung begangene Formfehler beeinflussen die Gültigkeit der Wahlen und Beschlüsse nicht jedenfalls, weil der dabei eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willenserklärung der Vereinsmitglieder gegenüber einer bloßen Formvorschrift der Vorrang zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080206Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008