Norm
EO §37 BRechtssatz
Die Ansicht, dass eine Entwährungsklage nach Versteigerung der Sache nicht mehr auf die Sache selbst, sondern nur noch auf den Erlös gerichtet werden könne, trifft nur für den Fall zu, dass der Ersteher bei der Versteigerung gutgläubig war. Die Anmeldung beseitigt den guten Glauben des Erstehers nur dann, wenn sie so gefasst und belegt ist, daß daraus das Recht des Anmeldenden genügend dargetan ist. Der schon vor der Versteigerung nicht gutgläubig gewesene Ersteher bleibt trotz Unterlassung der Anmeldung weiterhin bösgläubig und kann sich auf die Unterlassung der Anmeldung nicht berufen.
Reichsgericht vom 26.10.1939, VIII 605; DREvBl 1940/32
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001082Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018