RS OGH 1977/1/27 6Ob718/76, 1Ob757/78, 1Ob771/82, 1Ob261/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1977
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Norm

EO §37 B
EO §170 Z5
EO §170a Z1

Rechtssatz

Die Ansicht, dass eine Entwährungsklage nach Versteigerung der Sache nicht mehr auf die Sache selbst, sondern nur noch auf den Erlös gerichtet werden könne, trifft nur für den Fall zu, dass der Ersteher bei der Versteigerung gutgläubig war. Die Anmeldung beseitigt den guten Glauben des Erstehers nur dann, wenn sie so gefasst und belegt ist, daß daraus das Recht des Anmeldenden genügend dargetan ist. Der schon vor der Versteigerung nicht gutgläubig gewesene Ersteher bleibt trotz Unterlassung der Anmeldung weiterhin bösgläubig und kann sich auf die Unterlassung der Anmeldung nicht berufen.

Reichsgericht vom 26.10.1939, VIII 605; DREvBl 1940/32

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 718/76
    Entscheidungstext OGH 27.01.1977 6 Ob 718/76
    nur: Die Anmeldung beseitigt den guten Glauben des Erstehers nur dann, wenn sie so gefasst und belegt ist, dass daraus das Recht des Anmeldenden genügend dargetan ist. (T1) Beisatz: Vorlage von Urkunden
    ist nicht in jedem Fall erforderlich. (T2)
  • 1 Ob 757/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 757/78
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 771/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 771/82
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 261/15m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 261/15m
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für den guten Glauben beim Eigentumserwerb an einer nicht dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft in der Zwangsversteigerung ist für den Überbieter jener der Abgabe des Überbots. (T3); Veröff: SZ 2016/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001082

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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