RS OGH 1977/1/27 6Ob29/76, 3Ob77/89, 3Ob78/89, 6Ob537/91, 6Ob635/91, 1Ob2002/96k, 9ObA412/97x, 9ObA1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1977
beobachten
merken

Norm

HGB §157
HGB §158

Rechtssatz

Der Eintragung der Löschung einer Firma im Handelsregister kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die Liquidation einer Gesellschaft kann erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Gänze verteilt ist. Ergeben sich aus einem nach Vollzug einer solchen Eintragung gestellten Antrag Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der der Eintragungsverfügung zugrundegelegten Annahme, daß die Liquidation durch Verteilung des gesamten Gesellschaftsvermögens beendet ist, hat das Gericht als Vorfrage zu prüfen, ob die der Eintragung zugrundegelegte Annahme tatsächlich zutrifft.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 29/76
    Entscheidungstext OGH 27.01.1977 6 Ob 29/76
    Veröff: HS X/XI/1
  • 3 Ob 77/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 77/89
    nur: Der Eintragung der Löschung einer Firma im Handelsregister kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die Liquidation einer Gesellschaft kann erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Gänze verteilt ist. (T1)
  • 3 Ob 78/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 78/89
    nur T1
  • 6 Ob 537/91
    Entscheidungstext OGH 25.04.1991 6 Ob 537/91
    Veröff: WBl 1992,367
  • 6 Ob 635/91
    Entscheidungstext OGH 12.12.1991 6 Ob 635/91
    nur T1
  • 1 Ob 2002/96k
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 2002/96k
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 412/97x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 412/97x
    nur T1
  • 9 ObA 17/98k
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 ObA 17/98k
    nur T1; Veröff: SZ 71/50
  • 8 ObA 2344/96f
    Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 2344/96f
    Verstärkter Senat; nur T1; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T2) Veröff: SZ 71/175
  • 4 Ob 308/99v
    Entscheidungstext OGH 01.02.2000 4 Ob 308/99v
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 126/01p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 126/01p
    nur T1
  • 9 ObA 95/02i
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 ObA 95/02i
    nurT1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061921

Dokumentnummer

JJR_19770127_OGH0002_0060OB00029_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten