Norm
BStG §5Rechtssatz
Grobe Fahrlässigkeit des Überwachungsorganes, wenn es ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht anstellt, die von ihm nach seinen besonderen Verhältnissen, insbesondere nach seiner beruflichen Erfahrung, erwartet werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053450Dokumentnummer
JJR_19770201_OGH0002_0050OB00511_7700000_002