RS OGH 1977/2/1 4Ob5/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1977
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Norm

AngG §17 VI

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer ist im Falle der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses den Urlaub dann während der Kündigungsfrist anzutreten verpflichtet, wenn nicht Gründe Erholungsmöglichkeit oder sonstige wichtige Gründe, wie etwa die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder gesundheitlichen Gründe, dem entgegenstehen und einen Urlaubsverbrauch unzumutbar erscheinen lassen (hier:

Unzumutbarkeit mit Rücksicht auf schulpflichtige Kinder, in den Zeitraum fallende Feiertage, Jahreszeit - 04.12. - 15.01. - und Mangel an entsprechender Vorbereitungszeit).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/77
    Entscheidungstext OGH 01.02.1977 4 Ob 5/77
    Veröff: DRdA 1978,246 (Probst) = JBl 1979,332

Schlagworte

SW: Zumutbarkeit, Urlaubsgesetz, Angestellte, Auflösung des Dienstverhältnisses, Beendigung, Ende, Verbrauch, Konsumierung, Antritt, Freistellung, Termin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028165

Dokumentnummer

JJR_19770201_OGH0002_0040OB00005_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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