Norm
AngG §17 VIRechtssatz
Der Arbeitnehmer ist im Falle der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses den Urlaub dann während der Kündigungsfrist anzutreten verpflichtet, wenn nicht Gründe Erholungsmöglichkeit oder sonstige wichtige Gründe, wie etwa die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder gesundheitlichen Gründe, dem entgegenstehen und einen Urlaubsverbrauch unzumutbar erscheinen lassen (hier:
Unzumutbarkeit mit Rücksicht auf schulpflichtige Kinder, in den Zeitraum fallende Feiertage, Jahreszeit - 04.12. - 15.01. - und Mangel an entsprechender Vorbereitungszeit).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Zumutbarkeit, Urlaubsgesetz, Angestellte, Auflösung des Dienstverhältnisses, Beendigung, Ende, Verbrauch, Konsumierung, Antritt, Freistellung, TerminEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028165Dokumentnummer
JJR_19770201_OGH0002_0040OB00005_7700000_002