Norm
AngG §17 VRechtssatz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer den Urlaub zu dem ihm von diesem vorgeschlagenen Termin zu gewähren, wenn entweder betriebliche Erfordernisse überhaupt nicht entgegenstehen oder wenn ein zwischen solchen betrieblichen Interessen und der Erholungsmöglichkeit des Angestellten vorgenommener Interessenausgelich zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Zeitpunkt, Urlaubsgesetz, Verbrauch, Gewährung, Erholungsurlaub, Interssenabwägung, Abwägung, Ausgleich, aufrechtes Dienstverhältnis, KonsumierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028214Dokumentnummer
JJR_19770201_OGH0002_0040OB00005_7700000_003