RS OGH 1977/2/1 4Ob5/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1977
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Norm

AngG §17 V

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer den Urlaub zu dem ihm von diesem vorgeschlagenen Termin zu gewähren, wenn entweder betriebliche Erfordernisse überhaupt nicht entgegenstehen oder wenn ein zwischen solchen betrieblichen Interessen und der Erholungsmöglichkeit des Angestellten vorgenommener Interessenausgelich zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/77
    Entscheidungstext OGH 01.02.1977 4 Ob 5/77
    Veröff: DRdA 1978,246 (Probst) = JBl 1979,332

Schlagworte

SW: Zeitpunkt, Urlaubsgesetz, Verbrauch, Gewährung, Erholungsurlaub, Interssenabwägung, Abwägung, Ausgleich, aufrechtes Dienstverhältnis, Konsumierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028214

Dokumentnummer

JJR_19770201_OGH0002_0040OB00005_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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