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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FSG 1997 §24 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des T in L, vertreten durch ESTERMANN & PARTNER KEG in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juni 2001, Zl. VerkR-394.184/3-2001- Kof/Eis, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In Erledigung der Vorstellung gegen ihren Mandatsbescheid vom 7. Februar 2001 entzog die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 2. März 2001 gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 und § 24 Abs. 1 Z. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) die bis 29. Oktober 2004 befristete Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gemäß § 25 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 FSG ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer auf einen Zeitraum von 24 Monaten, gerechnet vom 14. Februar 2001 (Zustellung des Mandatsbescheides), demnach bis einschließlich 14. Februar 2003, festgesetzt werde und dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe (Spruchpunkt II). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1, § 7 Abs. 1 und 3 Z. 1, § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 25 Abs. 1 und 3 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten (Spruchpunkt III). Gemäß § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 8 und 1 Z. 3 FSG wurde ferner angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer im Falle eines Ansuchens um Wiedererteilung seiner Lenkberechtigung auf seine Kosten bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe (Spruchpunkt IV). Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen die Spruchpunkte I bis III dieses Bescheides einzubringenden Berufung wurde schließlich gemäß § 64 Abs. 2 AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen (Spruchpunkt VI, (gemeint: V)).
Der Landeshauptmann von Oberösterreich wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 12. Juni 2001 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass das Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker sowohl bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, als auch bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle absolviert werden könne. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Oberösterreich aus, dem Beschwerdeführer sei wegen der Begehung eines so genannten "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. April 1997 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen entzogen worden. Der Beschwerdeführer habe am 30. November 2000 um ca. 20.30 Uhr bis 20.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der K. Landesstraße in Richtung L. gelenkt. Nachdem er an einer näher bezeichneten Straßenstelle einen vor ihm fahrenden PKW überholt habe, sei er bei Straßenkilometer 12.251 linksseitig von der Fahrbahn abgekommen. Nach einer Fahrtstrecke von 94 Metern auf der anschließenden ca. zwei Meter abfallenden Straßenböschung sei er gegen mehrere Bäume gestoßen. Dabei sei sein Beifahrer tödlich verletzt worden. Die am selben Tag "um 23.33 Uhr / 23.35 Uhr" vorgenommene Messung der Atemluft mittels Alkomat habe einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,71 mg/l ergeben. Das Landesgericht Ried im Innkreis habe den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen a S 180,--, insgesamt sohin S 54.000,-- verurteilt. Begründet sei dieses Urteil damit worden, dass der Beschwerdeführer infolge überhöhter Fahrgeschwindigkeit, schlechter Sicht durch Nebel und Alkoholisierung die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, von der Straße abgekommen und nach einer Fahrt von 94 Metern gegen Bäume geprallt sei, sohin unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig den Tod seines Beifahrers herbeigeführt habe.
Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte der Landeshauptmann von Oberösterreich weiters aus, der Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers habe ca. 2,5 Stunden "nach dem Lenken/Verkehrsunfall" 0,71 mg/l betragen. Der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut im Laufe einer Stunde betrage 0,10 bis 0,12 Promille; dies entspreche auf den Atemalkoholgehalt umgerechnet einem Verbrennungswert von 0,05 bis 0,06 mg/l pro Stunde. Berücksichtige man den für den Beschwerdeführer günstigeren niedrigeren Wert (0,05 mg/l x 2,5 Stunden), ergebe sich rückgerechnet auf den Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrsunfalls ein Alkoholisierungsgrad von mindestens 0,83 mg/l. Auf Grund der Bindung an das rechtskräftige Strafurteil habe die belangte Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Straftat in der im Spruch des Urteiles umschriebenen Weise begangen habe. In diesem Zusammenhang könne dahinstehen, ob der in § 81 Z. 1 StGB verwendete Begriff "besonders gefährliche Verhältnisse" ident sei mit den in § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG verwendeten und daher schon deshalb die Eignung des Verhaltens, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung angenommen werden müsste. Denn selbst wenn diese gleich lautenden Formulierungen verschiedene Begriffsinhalte haben sollten, gelangte man zu dem Ergebnis, dass das im Spruch des Strafurteils umschriebene konkrete Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich dass er infolge überhöhter Fahrgeschwindigkeit, schlechter Sicht durch Nebel und Alkoholisierung die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, von der Straße abgekommen sei und nach einer Fahrt von 94 Metern gegen Bäume geprallt sei, jedenfalls im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Somit habe der Beschwerdeführer bei der Tat vom 30. November 2000 zwei bestimmte Tatsachen (§ 7 Abs. 3 Z. 1 und 3 FSG) verwirklicht. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 93/11/0108, bei Verwirklichung von zwei bestimmten Tatsachen (dort: § 66 Abs. 2 lit. e und g KFG 1967) eine Entziehungsdauer von zwei Jahren als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der vorliegende Fall sei insofern noch schwer wiegender, als der nunmehrige Berufungswerber nicht nur bei der Tat vom 30. November 2000 zwei bestimmte Tatsachen verwirklicht habe, sondern auch hinsichtlich der Begehung von Alkoholdelikten als Wiederholungstäter anzusehen sei, den eine bereits erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung nicht davon abgehalten habe, neuerlich ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr, und damit einen schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit, zu begehen. Aus diesem Grund werde die von der Erstbehörde festgesetzte Entzugsdauer (24 Monate) als rechtmäßig erachtet, sodass eine Herabsetzung nicht möglich sei. Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG sei für den selben Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten. Gemäß § 26 Abs. 8 iVm Abs. 1 Z. 3 bzw. Abs. 2 FSG sei - beim Lenken eines KFZ mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,6 mg/l oder mehr - ein Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zwingend vorzuschreiben. Dieses könne sowohl bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als auch bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle absolviert werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche mit Schriftsätzen vom 13. Dezember 2001 und vom 29. August 2002 ergänzt wurde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Im Beschwerdefall ist das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 25/2001 maßgeblich.
Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauteten in dieser Fassung (auszugsweise):
"§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigen Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eine Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sei begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen ...
...
(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. ...
...
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
...
§ 26. ...
(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
...
(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, ...
..."
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig ... sind ... , hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
..."
1.2. § 81 StGB lautet (auszugsweise):
"§ 81. (1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt
1.
unter besonders gefährlichen Verhältnissen,
2.
nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, oder
...
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
..."
2.1. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorfalles vom 30. November 2000 mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 25. Jänner 2001 wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z. 1 StGB bestraft worden ist. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht die Feststellungen der belangten Behörde über seinen Alkoholisierungsgrad (Atemalkoholgehalt 0,83 mg/l). Unbestritten bleibt weiters die Feststellung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. April 1997 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes für die Dauer von vier Wochen entzogen worden.
Der Beschwerdeführer wendet sich ferner nicht gegen die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit an sich. Er meint jedoch, die Bemessung der Entziehungsdauer mit 24 Monaten sei überhöht, weil die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen von zwei bestimmten Tatsachen gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 und 3 FSG angenommen habe.
2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass auf Grund der Bindung an das rechtskräftige strafgerichtliche Urteil die belangte Behörde davon auszugehen hatte, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Straftat in der im Spruch des Urteiles umschriebenen Weise begangen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 98/11/0317, mwN.). Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 81 Z. 1 StGB ist die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen einer bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG ausgegangen.
2.2.2. Die belangte Behörde hat darüber hinaus auch noch das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG angenommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Freispruch von der Qualifikation nach § 81 Z. 2 StGB rechtlich kein Hindernis für die Verwaltungsbehörde dar, das Vorliegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 98/11/0257, mwN.).
Bei einem Atemalkoholgehalt von 0,83 mg/l konnte die belangte Behörde unbedenklich eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960, die bereits bei einem Atemalkoholgehalt von 0,4 mg/l gegeben ist, annehmen. Der belangten Behörde kann daher auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG ausgegangen ist.
2.2.3. Was die Bemessung der Entziehungszeit anlangt, so ist zunächst festzuhalten, dass die unbestrittene Vorentziehung auf Grund eines Alkoholdeliktes erfolgte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Zum Nachteil des Beschwerdeführers ist weiters der hohe Grad seiner Alkoholisierung am 11. November 2000 und der Umstand zu berücksichtigen, dass er zwei bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG verwirklicht hat. In einem ganz ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof eine Entziehungsdauer von 2 ½ Jahren als gerechtfertigt angesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0408). Selbst bei einem völlig unbescholtenen Beschwerdeführer wäre bei Vorliegen von zwei bestimmten Tatsachen und eines weiteren gewichtigen Umstandes, etwa eines sonstigen schwer wiegenden Verschuldens des Beschwerdeführers am Verkehrsunfall, eine Entziehungsdauer von 20 Monaten als nicht überhöht anzusehen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 98/11/0317).
Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Annahme, der Beschwerdeführer sei für eine Zeit von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, somit für die Zeit von ca. 26 ½ Monaten nach Begehung der strafbaren Handlung verkehrsunzuverlässig, keine Bedenken.
2.2.4. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf seine ständige Rechtsprechung zur Natur der Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 99/11/0074), nicht zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlasst.
2.3. Soweit dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten wurde, kann darin auf der Grundlage der unter Pkt. 2.2. dargelegten Überlegungen keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
2.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind im Falle einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen wiederholter Begehung eines Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO die in § 26 Abs. 8 FSG genannten Anordnungen zu treffen, weil sich ein Verständnis, dass diese Anordnungen nur bei einem Ersttäter zwingend geboten, beim Wiederholungstäter aber im Ermessen der Behörde gelegen wären, schon auf Grund eines Größenschlusses verbietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0233).
Die belangte Behörde wäre daher ermächtigt und verpflichtet gewesen, gemäß § 26 Abs. 8 iVm Abs. 2 FSG begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG anzuordnen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass gemäß § 25 Abs. 3 letzter Satz FSG die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung hätte enden können und überdies gemäß § 3 Abs. 2 FSG vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung hätte erteilt werden dürfen. Mit Spruchpunkt IV des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides wurde jedoch ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle eines Ansuchens um Wiedererteilung seiner Lenkberechtigung auf seine Kosten einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe. Aus dem klaren Wortlaut dieses Spruches - der diesbezüglich keine Änderung durch den angefochtenen Bescheid erfahren hat - ergibt sich eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer dieser begleitenden Maßnahme erst dann zu unterziehen hätte, wenn er einen Antrag auf Wiedererteilung der - wegen der mehr als 18- monatigen Entziehungszeit gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG erloschenen - Lenkberechtigung stellt. Die Anordnung dieser Maßnahme steht somit unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer um die Wiedererteilung seiner Lenkberechtigung ansucht. Damit trifft die belangte Behörde freilich eine Anordnung für ein zukünftiges Erteilungsverfahren, wofür es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Durch diese rechtswidrige Anordnung wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht in Rechten verletzt, weil die belangte Behörde, wie gezeigt, ohnehin zur Anordnung einer begleitenden Maßnahme mit der Konsequenz, dass vor Befolgung der Anordnung die Entziehungszeit nicht endete und eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung nicht in Frage käme, verpflichtet war.
2.5. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. Februar 2003
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110192.X00Im RIS seit
29.04.2003