Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
Jede verpflichtete Partei muß nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses damit rechnen, daß jedes neuerliche Zuwiderhandeln ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zur Verhängung einer Beugestrafe führt; deshalb sind "weitere" Warnungen für eine weitere Strafe nicht erforderlich. Der allseits anerkannte Rechtscharakter der gemäß § 355 EO verhängten Strafen als Beugemittel verhindert nicht die Verhängung höherer Strafen bei mehrfachem Zuwiderhandeln je nach dem Ermessen des Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0004683Dokumentnummer
JJR_19770201_OGH0002_0030OB00003_7700000_002