TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/25 2002/10/0196

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;

Norm

SHG Wr 1973 §1;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §3;
SHG Wr 1973 §4;
SHG Wr 1973 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des WN in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. September 2002, Zl. MA 15-II-J 22/2002, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2002 beantragte er beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12-Sozialreferat, die Gewährung eines "Zuschusses" für einen Christbaum in Höhe von  S 300,-- (EUR 21,81), den er am 22. Dezember 2001 um S 350,-- gekauft habe. Diese Kosten seien seiner Ansicht nach nicht im Normalrichtsatz enthalten. Er habe vergessen, sich beim Ankauf eine Bestätigung geben zu lassen, könne aber durch Fotoaufnahmen und Zeugen nachweisen, dass er den Christbaum in seiner Wohnung vom 24. Dezember 2001 bis 6. Jänner 2002 aufgestellt gehabt habe.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12-Sozialreferat, vom 28. Februar 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. Nach der Begründung sei bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches des Beschwerdeführers der Richtsatz für einen Erwachsenen und zwei Kinder zu Grunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne. Dieser Richtsatz decke nach Auffassung der belangten Behörde den im Antrag des Beschwerdeführers geltend gemachten Sonderbedarf für einen Christbaum ab, da gemäß § 13 Abs. 3 WSHG der Richtsatz so zu bemessen sei, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben decke. Dieser Bedarf sei bereits bei der Richtsatzbemessung zu berücksichtigen und folglich nicht durch anlassbezogene Einzelleistungen abzudecken. § 13 Abs. 6 WSHG, der den nicht durch den Richtsatz gedeckten Bedarf an Lebensunterhalt zum Inhalt habe, sei im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Die Richtsätze stellten Pauschalbeträge dar, wobei der Gesetzgeber eine Aufschlüsselung nach Teilleistungen nicht vorgenommen habe, sodass es der Verwaltungsbehörde verwehrt sei, eine solche vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei der Hilfegewährung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen. Dem gemäß scheidet im Regelfall die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden sind, aus (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 4. Juli 2002, Zl. 99/11/0271). Die Abwendung eines akuten Notfalles ist im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer getätigten - nicht näher belegten - Ankauf nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Finanzierung eines Christbaumes in der beantragten Höhe überhaupt als vom Begriff des Lebensunterhaltes im Sinne des § 12 WSHG mitumfasst anzusehen ist.

Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei Abweisung der Beschwerde nach 35 VwGG kann von der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages abgesehen werden (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis Zl. 2002/10/0095).

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Wien, am 25. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100196.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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