Norm
ABGB §1298Rechtssatz
Die Klage gemäß § 25 WEG 1975 ersetzt eine allenfalls erforderliche Mahnung, ohne dass sich der beklagte Wohnungseigentümerorganisator auf mangelndes Verschulden im Sinne § 1298 ABGB berufen kann, weil die vertragliche Leistungspflicht unabhängig von einem solchen eintreten und nach österreichischem Recht im allgemeinen objektiver Verzug genügt, um die Verzugsfolgen eintreten zu lassen (Wolff in Klang 2. Auflage VI 171 f, 176 ff); § 25 Abs1 WEG macht hievon mindestens im Falle einer vertraglichen Bestimmung des Leistungszeitpunktes keine erkennbare Ausnahme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0026491Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2013