Norm
ZPO §269Rechtssatz
Es ist gerichtsbekannt, das der Verkehrswert eines Bestandobjektes, über das frei verfügt werden kann, wesentlich höher ist, als wenn seine Vermietung auf Grund eines dem MG unterliegenden Bestandvertrages an einen Dritten erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0040065Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0070OB00691_7600000_002