Norm
ZPO §406 AaRechtssatz
Der Grundsatz, daß die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz für die zu treffende Entscheidung maßgeblich sind, gilt auch dann, wenn es sich um einen Anspruch auf künftig fällig werdende Alimente handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0041080Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021