Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Bei Ausübung des Optionsrechtes wird das bereits im voraus bestimmte Schuldverhältnis in Geltung gesetzt. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte mit diesem Zeitpunkt sein unmittelbares Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017078Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019