Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
Erhält der Käufer für den von ihm bezahlten Preis eine Ware die mit der nach seinen berechtigten Erwartungen bestellten beziehungsweise begehrten gar nichts gemein hat, für den von ihm gewünschten Zweck offensichtlich ungeeignet ist und mangels (zumutbaren) Verwertungsmöglichkeiten auch sonst in keiner Weise als solche vermögenserhöhend (substanzerhöhend) wirkt (hier nachgemachter Wein im Sinne § 43 Abs 3 lit b WeinG), dann liegt in Wahrheit keine Gegenleistung vor und der Getäuschte erleidet im vollen Ausmaß des von ihm erschlichenen Preises einen Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082813Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015